Wohngeld beantragen: Wer hat Anspruch und wie hoch ist die Unterstützung?

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Wer hat Anspruch und wie hoch ist die Unterstützung?

Steigende Mieten belasten viele Haushalte. Der Staat unterstützt mit Wohngeld, um die Wohnkosten tragbar zu halten. Doch wer hat Anspruch auf diese Leistung und wie hoch fällt sie aus? Dieser Artikel klärt umfassend auf.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Belastungen selbst genutzten Wohneigentums. Es soll Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen. Wohngeld ist kein Darlehen und muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich:

  • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
  • Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

Voraussetzung ist in jedem Fall ein geringes Einkommen und Vermögen. Ob Anspruch besteht, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wichtig: Auch Studierende, Auszubildende und Rentnerinnen und Rentner können unter Umständen Wohngeld erhalten.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Berechnung des Wohngelds ist komplex und erfolgt anhand einer festgelegten Formel. Vereinfacht dargestellt fließen folgende Faktoren in die Berechnung ein:

FaktorBeschreibung
Anzahl der HaushaltsmitgliederJe mehr Personen im Haushalt leben, desto höher kann das Wohngeld ausfallen.
Gesamteinkommen des HaushaltsDas Einkommen aller Haushaltsmitglieder wird zusammengerechnet. Freibeträge für bestimmte Personengruppen (z.B. Kinder) werden berücksichtigt.
Miete/BelastungEs wird nur ein bestimmter Teil der Miete bzw. Belastung berücksichtigt. Dieser richtet sich nach der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde.

Beispiel: Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind wohnt in einer Mietwohnung mit einer Kaltmiete von 500€. Das Nettoeinkommen beträgt 1.200€. Die Berechnung des Wohngelds würde dann unter Berücksichtigung der entsprechenden Mietenstufe und der Freibeträge erfolgen.

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Wo und wie kann man Wohngeld beantragen?

Wohngeld wird bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt. Dies ist in der Regel die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die erforderlichen Formulare sind bei der Wohngeldstelle erhältlich oder können online heruntergeladen werden.

Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, darunter:

  • Mietvertrag
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über Vermögen

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungsdauer des Wohngeldantrags kann variieren, in der Regel dauert es einige Wochen. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.

Wohngeldrechner: Schnelle Online-Berechnung

Im Internet finden sich verschiedene Wohngeldrechner, mit denen man eine erste Einschätzung erhalten kann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Diese Rechner ersetzen jedoch nicht den offiziellen Antrag bei der Wohngeldstelle.

Wichtige Änderungen im Wohngeldrecht

Das Wohngeldgesetz wurde zum 01.01.2023 reformiert („Wohngeld Plus“). Dadurch haben deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld und die Höhe der Leistungen wurde erhöht. Insbesondere die Berücksichtigung von Heizkosten wurde angepasst, um die gestiegenen Energiepreise abzufedern.

Zusätzliche Leistungen zum Wohngeld

Neben dem Wohngeld gibt es weitere Leistungen, die bei niedrigem Einkommen in Anspruch genommen werden können, zum Beispiel:

  • Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz IV)
  • Kinderzuschlag
  • Wohnberechtigungsschein

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für das Wohngeld ist das Wohngeldgesetz (WoGG).

Beispiel zum BGH-Urteil

Ein Beispiel-Urteil von BGH-Urteile in Sachen Wohngeld gibt es viele – hier ein Fall, wo es um die Anrechnung von Einkommen ging. Die Berechnung des Wohngelds ist kompliziert. Es kann vorkommen, dass man durch die Ämter zu wenig Geld bekommt. Mit dem BGH-Urteil VIII ZR 215/18 vom 08.05.2019 musste die beklagte Stadt den Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld aufheben, da die Klägerin mehr Geld zusteht. Die Klägerin erhielt nur eine geringe Nachzahlung auf das Wohngeld. Sie beantragte erfolgreich Prozesskostenhilfe.