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ToggleWelches Geld darf das Jobcenter nicht anrechnen?

Einnahmen, die nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen
Wenn Sie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) beziehen, prüft das Jobcenter Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Nicht jedes Einkommen wird jedoch auf Ihre Leistungen angerechnet. Es gibt eine Reihe von Einkommensarten, die vom Jobcenter nicht berücksichtigt werden. Diese sogenannten „Freibeträge“ sollen Ihnen einen Anreiz bieten, eigenes Einkommen zu erzielen und Ihre finanzielle Situation zu verbessern, ohne dass Ihnen dadurch gleich Ihre Leistungen gekürzt werden.
Grundfreibetrag
Vom Einkommen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bleiben 100 Euro anrechnungsfrei. Dieser Grundfreibetrag gilt für alle Einkommensarten.
Freibeträge auf Erwerbseinkommen
Neben dem Grundfreibetrag gibt es weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen. Diese sind gestaffelt und hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab:
| Einkommen | Freibetrag |
|---|---|
| 100 – 1.000 Euro | 20 % |
| 1.000,01 – 1.200 Euro | 10 % |
Beispiel: Sie verdienen 600 Euro. Davon sind 100 Euro Grundfreibetrag und 100 Euro (20% von 500 Euro, da der Grundfreibetrag bereits abgezogen wurde) Freibetrag auf Erwerbseinkommen. Insgesamt werden also 400 Euro auf Ihr Bürgergeld angerechnet.
Einmalige Einnahmen
Einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, werden grundsätzlich nicht auf Ihre Leistungen angerechnet. Dasselbe gilt für Erbschaften oder Gewinne aus Lotterien.
Steuererstattungen
Steuererstattungen werden ebenfalls nicht als Einkommen gewertet. Sie stellen eine Rückzahlung bereits gezahlter Steuern dar und sind somit kein neues Einkommen.
Kindergeld und Unterhaltszahlungen
Kindergeld und Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Leistungen sind zweckgebunden und sollen der Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder dienen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe (z.B. für Schulbedarf, Mittagessen oder Klassenfahrten) werden nicht auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Sie sollen Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Aufwendungsersatz
Erhalten Sie Aufwandsentschädigungen, z.B. für ehrenamtliche Tätigkeiten, werden diese bis zu einer bestimmten Höhe nicht angerechnet.
Geld aus Schenkungen
Geldgeschenke, zum Beispiel zu Weihnachten oder zum Geburtstag, sind in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, solange sie den üblichen Rahmen nicht überschreiten. Auch hier ist die individuelle Situation entscheidend.
Was tun bei Problemen mit dem Jobcenter?
Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter haben, weil Ihnen Ihrer Meinung nach zu Unrecht Einkommen angerechnet wurde, sollten Sie zunächst versuchen, die Angelegenheit im Gespräch zu klären. Führt dies nicht zum Erfolg, können Sie Widerspruch einlegen. Holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat bei einem Anwalt oder einer Beratungsstelle.
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Wichtiger Hinweis
Die hier dargestellten Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Rechtslage abweichen. Es ist daher ratsam, sich bei konkreten Fragen an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle zu wenden.
Überblick über nicht anrechenbare Einnahmen
| Einnahmeart | Anrechenbar? |
|---|---|
| Grundfreibetrag (100 Euro) | Nein |
| Freibeträge auf Erwerbseinkommen | Nein |
| Einmalige Einnahmen (z.B. Geschenke) | Nein |
| Steuererstattungen | Nein |
| Kindergeld | Nein |
| Unterhalt für Kinder | Nein |
| Leistungen für Bildung und Teilhabe | Nein |
| Aufwendungsersatz (in bestimmter Höhe) | Nein |
| Geld aus Schenkungen (im üblichen Rahmen) | Nein |

