Vorstellungsgespräch und Arbeitsrecht
Inhaltsverzeichnis
ToggleWarum gibt es Einschränkungen bei Fragen im Vorstellungsgespräch?

Das deutsche Arbeitsrecht schützt Bewerber vor Diskriminierung und gewährleistet, dass die Auswahlentscheidung auf beruflicher Eignung basiert. Fragen nach privaten Angelegenheiten, die für die auszuübende Tätigkeit irrelevant sind, sind daher unzulässig. Ziel ist es, Chancengleichheit zu schaffen und Bewerber vor Benachteiligung zu schützen.
Erhalten Sie maßgeschneiderte Unterstützung für Ihren Karriereweg!
Erlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch
Fragen, die sich auf die fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung beziehen, sind generell erlaubt. Dazu gehören:
- Fragen zum beruflichen Werdegang (z.B. „Was waren Ihre Aufgaben in Ihrer vorherigen Position?“)
- Fragen zu fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (z.B. „Welche Programmiersprachen beherrschen Sie?“)
- Fragen zur Motivation und beruflichen Zielen (z.B. „Warum interessieren Sie sich für diese Stelle?“)
- Fragen zur Verfügbarkeit und Gehaltsvorstellungen
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Fragen, die in die Privatsphäre des Bewerbers eingreifen und für die auszuübende Tätigkeit irrelevant sind, sind unzulässig. Dazu gehören:
- Fragen zur Schwangerschaft oder Familienplanung (z.B. „Planen Sie Kinder?“)
- Fragen zur sexuellen Orientierung
- Fragen zur Religion oder Weltanschauung
- Fragen zur Parteizugehörigkeit
- Fragen nach Vorstrafen (Ausnahme: bestimmte Berufe, z.B. im Sicherheitsbereich)
- Fragen zur finanziellen Situation (Ausnahme: bestimmte Positionen mit Vermögensverantwortung)
Ausnahmen vom Fragerecht
In bestimmten Fällen können auch Fragen zu eigentlich unzulässigen Themen erlaubt sein, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit unmittelbar relevant sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
- eine bestimmte Religionszugehörigkeit für die Tätigkeit erforderlich ist (z.B. bei einer religiösen Einrichtung)
- die körperliche Verfassung für die Tätigkeit von Bedeutung ist (z.B. bei schwerer körperlicher Arbeit)
Wie reagiere ich auf unzulässige Fragen?
Bewerber sind nicht verpflichtet, unzulässige Fragen zu beantworten. Sie können:
- Die Frage höflich ablehnen und auf deren Irrelevanz hinweisen.
- Eine ausweichende Antwort geben.
- Die Frage wahrheitswidrig beantworten (Achtung: Dies kann unter Umständen zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags führen, wenn die falsche Antwort für das Arbeitsverhältnis entscheidend war).
Folgen von unzulässigen Fragen
Stellt der Arbeitgeber unzulässige Fragen, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Bewerbers begründen, wenn dadurch eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren erfolgt. Zudem kann die Frage nach der Gesundheit einen Verstoß gegen das AGG darstellen.
Beispiele für Gerichtsurteile
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Sachverhalt |
|---|---|---|---|
| BAG | 18.05.2006 | 8 AZR 145/05 | Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist unzulässig. |
| LAG Köln | 26.09.2012 | 7 Sa 420/12 | Die Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung ist unzulässig, es sei denn, die Behinderung ist für die konkrete Tätigkeit relevant. |
Tipps für Bewerber
- Bereiten Sie sich auf mögliche Fragen vor, auch auf unzulässige.
- Überlegen Sie sich im Voraus, wie Sie auf unzulässige Fragen reagieren möchten.
- Dokumentieren Sie unzulässige Fragen.
Tipps für Arbeitgeber
- Konzentrieren Sie sich auf Fragen, die für die auszuübende Tätigkeit relevant sind.
- Schulungen für Personalverantwortliche zum Thema „zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch“ können helfen, Diskriminierungen zu vermeiden.
- Ein standardisierter Fragenkatalog kann dazu beitragen, dass alle Bewerber gleich behandelt werden.

