Urlaubsanspruch im Minijob und Teilzeit: Was dir laut Arbeitsrecht zusteht

Urlaubsanspruch im Minijob und Teilzeit

Urlaubsanspruch im Minijob

Der gesetzliche Mindesturlaub: Ein Grundrecht für alle Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert und dient dem Schutz der Gesundheit und dem Erhalt der Arbeitskraft. Er gilt unabhängig davon, ob man in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeitet.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Werktage sind alle Kalendertage von Montag bis Samstag. Sonn- und Feiertage zählen nicht dazu.

Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche

Arbeitet man an sechs Tagen pro Woche, hat man Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.

Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche

Arbeitet man an fünf Tagen pro Woche, muss der Urlaubsanspruch umgerechnet werden. Die Formel dafür lautet:

(24 Werktage / 6 Werktage) * Anzahl der Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch in Tagen

Beispiel: (24 Werktage / 6 Werktage) * 5 Arbeitstage pro Woche = 20 Urlaubstage

Urlaubsanspruch im Minijob 

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Berechnung erfolgt analog zu Teilzeitbeschäftigten, basierend auf den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen pro Woche.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet zwei Tage pro Woche. Sein Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:

(24 Werktage / 6 Werktage) * 2 Arbeitstage pro Woche = 8 Urlaubstage

Urlaubsanspruch in Teilzeit

Der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich genauso wie für Vollzeitbeschäftigte. Die Arbeitszeitverkürzung spielt keine Rolle. Relevant sind die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Beispiel: Eine Teilzeitkraft arbeitet drei Tage pro Woche. Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:

(24 Werktage / 6 Werktage) * 3 Arbeitstage pro Woche = 12 Urlaubstage

Sonderfälle und wichtige Regelungen

Urlaubsanspruch bei unterjährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiligen Urlaub. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung stehen 1/12 des Jahresurlaubs zu.

Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich ist der Urlaub zu nehmen und dient der Erholung. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Resturlaub finanziell abgegolten werden.

Verfall des Urlaubsanspruchs

Der Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, spätestens aber am 31. März des Folgejahres. Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. In diesen Fällen kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Verfall des Urlaubs zu informieren und ihn aufzufordern, den Urlaub zu nehmen.

Zusätzlicher Urlaub

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsehen. Auch im Arbeitsvertrag kann ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.

Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr.

 Urlaubsanspruch bei unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen

Arbeitstage pro WocheUrlaubsanspruch (bei 5-Tage-Woche)
1 Tag4 Tage
2 Tage8 Tage
3 Tage12 Tage
4 Tage16 Tage
5 Tage20 Tage

Gerichtsurteile als Beispiele:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2011 – 9 AZR 406/10: Das BAG entschied, dass der Urlaubsanspruch auch dann anteilig entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff u.a.): Der EuGH stellte klar, dass der Urlaubsanspruch auch bei Langzeiterkrankungen nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht nehmen konnte.