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Anspruch und rechtliche Rahmenbedingungen
Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit: Wer hat Recht darauf?

Viele Eltern wünschen sich nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Doch nicht jeder hat automatisch einen Anspruch darauf. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Bedingungen für einen Teilzeitanspruch. Grundsätzlich gilt: Ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht,
- der Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende),
- keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung sprechen.
Wichtig: Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Mitarbeitern haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, ohne Gründe angeben zu müssen.
Wie beantrage ich Teilzeit nach der Elternzeit?
Der Wunsch nach Teilzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Im Antrag sollten folgende Punkte enthalten sein:
- Gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (Wochenstunden und Lage der Arbeitszeit)
- Gewünschter Beginn der Teilzeit
- Dauer der Teilzeit
Tipp: Eine frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist empfehlenswert, um gemeinsam eine passende Lösung zu finden.
Was kann der Arbeitgeber tun?
Der Arbeitgeber muss den Teilzeitantrag prüfen und kann ihn nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Solche Gründe können beispielsweise sein:
- erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe,
- unverhältnismäßige Kosten,
- keine Möglichkeit der Umsetzung in der Organisation.
Die Ablehnung muss schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt der Antrag als genehmigt.
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Teilzeit und Befristung: Was ist zu beachten?
Die Teilzeitbeschäftigung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund kann beispielsweise die Vertretung eines anderen Mitarbeiters sein. Wird die Teilzeit nicht befristet, kann sie nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wieder beendet werden.
Brückenteilzeit: Flexibilität für Arbeitnehmer
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht unter ähnlichen Voraussetzungen wie der allgemeine Teilzeitanspruch. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit gestellt werden.
Teilzeit und Rückkehr zur Vollzeit
Welche Möglichkeiten gibt es?
Nach der Teilzeitphase haben Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Dieser Anspruch besteht, wenn
- die Teilzeit befristet vereinbart wurde,
- eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsumfang im Teilzeitvertrag vereinbart wurde.
Im Falle einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung besteht kein Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Hier gilt es, mit dem Arbeitgeber individuelle Lösungen zu finden.
Kündigungsschutz in Teilzeit
Arbeitnehmer in Teilzeit genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Teilzeit und Elterngeld
Wie wirkt sich Teilzeit auf das Elterngeld aus?
Die Höhe des Elterngeldes wird durch das Einkommen vor der Geburt des Kindes berechnet. Wer in Teilzeit arbeitet, erhält entsprechend weniger Elterngeld. Es ist ratsam, sich vor Beginn der Elternzeit bei der Elterngeldstelle über die Auswirkungen der Teilzeit auf das Elterngeld informieren zu lassen.
Tipps für die Vereinbarung von Teilzeit und Familie
- Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Wünsche.
- Planen Sie die Kinderbetreuung im Voraus.
- Nutzen Sie die Beratungsangebote von Familienberatungsstellen.
- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten.

