Rechte psychisch kranker Menschen im Job: Was du wissen solltest.

Rechte psychisch kranker Menschen im Job

Rechte psychisch kranker Menschen im Job  Psychische Gesundheit im Job

Was du wissen solltest

Psychische Erkrankungen und der Arbeitsplatz: Ein Überblick

Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Burnout sind in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Auch am Arbeitsplatz können sie eine große Rolle spielen und sowohl für Betroffene als auch für Arbeitgeber Herausforderungen darstellen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass psychisch kranke Menschen im Arbeitsleben besondere Rechte und Schutzmechanismen haben.

Offenlegung der Erkrankung

Muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben?

Die Offenlegung einer psychischen Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber ist grundsätzlich freiwillig. Es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu. In bestimmten Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, den Arbeitgeber zu informieren, um Unterstützung und angemessene Anpassungen am Arbeitsplatz zu erhalten.

Vorteile der Offenlegung

  • Möglichkeit der Anpassung des Arbeitsplatzes (z.B. flexible Arbeitszeiten, Reduzierung der Arbeitszeit)
  • Verständnis und Unterstützung durch Vorgesetzte und Kollegen
  • Schutz vor Kündigung im Falle einer krankheitsbedingten Leistungsminderung

Nachteile der Offenlegung

  • Mögliche Stigmatisierung und Vorurteile
  • Sorge vor Karrierenachteilen
  • Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes

Die Entscheidung für oder gegen eine Offenlegung ist eine persönliche Abwägung und hängt von der individuellen Situation ab.

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Schutz vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter auch Behinderung. Eine psychische Erkrankung kann als Behinderung im Sinne des AGG gelten, wenn sie langfristig die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt. In diesem Fall dürfen Arbeitgeber Betroffene nicht benachteiligen.

Beispiele für Diskriminierung

  • Verweigerung einer Beförderung
  • Ausschluss von Fortbildungen
  • Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz
  • Kündigung aufgrund der Erkrankung

Anpassung des Arbeitsplatzes

Möglichkeiten und Grenzen

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz an die Bedürfnisse von behinderten Menschen anzupassen, soweit dies „zumutbar“ ist. Dies kann zum Beispiel folgende Maßnahmen umfassen:

  • Flexible Arbeitszeiten
  • Teilzeitbeschäftigung
  • Homeoffice
  • Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
  • Technische Hilfsmittel

Die Zumutbarkeit der Anpassungsmaßnahmen hängt von der individuellen Situation und den betrieblichen Gegebenheiten ab.

Kündigungsschutz

Besondere Regelungen für psychisch kranke Menschen

Eine Kündigung wegen einer psychischen Erkrankung ist unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam. Insbesondere gilt dies, wenn die Erkrankung als Behinderung im Sinne des AGG eingestuft wird. In diesem Fall greift der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung das Integrationsamt beteiligen.

Unterstützung und Beratung

Wo finde ich Hilfe?

Verschiedene Stellen bieten Unterstützung und Beratung für psychisch kranke Menschen im Arbeitsleben:

StelleAngebote
IntegrationsamtBeratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration, Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Betrieblicher SozialdienstBeratung und Unterstützung bei persönlichen und beruflichen Problemen
SchwerbehindertenvertretungVertretung der Interessen von schwerbehinderten Arbeitnehmern im Betrieb
GewerkschaftenBeratung und Rechtsbeistand bei arbeitsrechtlichen Fragen
SelbsthilfegruppenAustausch mit Betroffenen, Unterstützung und Information

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Beispiel 1: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen aufgrund einer Depression unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber keine zumutbaren Anpassungsmaßnahmen angeboten hat (BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 2 AZR 579/12).

Beispiel 2: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf urteilet, dass die Verweigerung einer Beförderung aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Diskriminierung darstellt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2018 – 5 Sa 928/17).

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