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Was bedeutet das „Recht auf Unerreichbarkeit“?
Das „Recht auf Unerreichbarkeit“ beschreibt die Möglichkeit, außerhalb der Arbeitszeit nicht für berufliche Belange erreichbar sein zu müssen. Es geht um den Schutz der Privatsphäre und der Erholungszeit von Arbeitnehmern. In Frankreich und einigen anderen Ländern ist dieses Recht gesetzlich verankert. In Deutschland gibt es kein explizites Gesetz zum „Recht auf Unerreichbarkeit“, aber diverse Regelungen bieten den Arbeitnehmern Schutz.
Arbeitsrechtliche Grundlagen in Deutschland
Auch wenn es kein explizites „Recht auf Unerreichbarkeit“ gibt, bieten folgende Regelungen Schutz:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit und schreibt Ruhezeiten vor. Durch die Einhaltung dieser Regelungen wird indirekt auch die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt.
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Das BUrlG garantiert Arbeitnehmern einen Mindesturlaub, in dem sie sich erholen und von der Arbeit abschalten können.
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Dauerhafte Erreichbarkeit kann zu Stress und gesundheitlichen Problemen führen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern.
Die Rolle von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen können Regelungen zur Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit treffen. Diese können beispielsweise festlegen, dass E-Mails nach Feierabend nicht mehr bearbeitet werden müssen oder dass Anrufe nur in dringenden Notfällen weitergeleitet werden.
Was ist mit Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im eigentlichen Sinne, aber der Arbeitnehmer muss erreichbar sein und sich bereithalten, um im Bedarfsfall seine Arbeit aufzunehmen. Die Zeiten der Rufbereitschaft müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Die konkrete Regelung hängt von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab.
Was tun bei ständiger Erreichbarkeit?
Wenn die ständige Erreichbarkeit zur Belastung wird, sollten Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Gemeinsam können Lösungen gefunden werden, wie z.B. die Einführung von Kernarbeitszeiten oder die Einrichtung eines Vertretungssystems. Hilft das nicht, kann der Betriebsrat oder die Personalabteilung eingeschaltet werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Rs. C-55/18) entschieden, dass Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort präsent sein muss, als Arbeitszeit gelten. Auch deutsche Gerichte haben in verschiedenen Urteilen die Bedeutung von Ruhezeiten und die Grenzen der Erreichbarkeit bekräftigt.
Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|
| Klare Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen | Klare Regelungen zur Erreichbarkeit kommunizieren |
| Ruhezeiten einhalten und Erreichbarkeit beschränken | Gesundheitsrisiken durch ständige Erreichbarkeit minimieren |
| Bei Problemen das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen | Betriebliche Regelungen zur Erreichbarkeit in Betriebsvereinbarungen festschreiben |
| Betriebsrat/Personalabteilung einschalten, falls nötig | Schulungen für Führungskräfte zum Thema „Recht auf Unerreichbarkeit“ anbieten |

