Pflicht zur Weiterbildung? Diese Regeln gelten im Arbeitsrecht

Pflicht zur Weiterbildung?

Berufliche Weiterbildung  Pflicht zur Weiterbildung

Diese Regeln gelten im Arbeitsrecht

Gibt es eine allgemeine Pflicht zur Weiterbildung?

Nein, eine allgemeine Pflicht zur Weiterbildung im Arbeitsrecht gibt es nicht. Es gibt keinen Paragraphen im Gesetz, der Arbeitnehmer generell dazu verpflichtet, sich neben ihrer Arbeit fortzubilden. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Weiterbildung aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Wann kann eine Pflicht zur Weiterbildung bestehen?

Eine Pflicht zur Weiterbildung kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben:

  • Ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Die eindeutigste Grundlage ist eine explizite Regelung im Arbeitsvertrag. Hier können Art, Umfang und Kosten der Weiterbildung festgelegt sein.
  • Betriebsvereinbarung: Auch in Betriebsvereinbarungen können Weiterbildungspflichten geregelt werden. Dabei muss der Betriebsrat zustimmen.
  • Tarifvertrag: Manche Tarifverträge enthalten Regelungen zur Weiterbildung.
  • Stillschweigende Vereinbarung / Aus dem Arbeitsverhältnis heraus: Unter bestimmten Umständen kann sich eine Pflicht zur Weiterbildung auch stillschweigend aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer fachlich nicht mehr auf dem neuesten Stand ist und seine Arbeitsleistung gefährdet ist. Dies setzt aber eine hohe Hürde voraus.

Welche Arten von Weiterbildung gibt es?

Weiterbildungen können ganz unterschiedlich aussehen:

Art der WeiterbildungBeispiel
AnpassungsweiterbildungSchulung für neue Software, die im Unternehmen eingeführt wird
AufstiegsweiterbildungLehrgang zum/zur Fachwirt/in
ErhaltungsweiterbildungFortbildung zur Aktualisierung von Fachwissen

Wer trägt die Kosten der Weiterbildung?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung, wenn er sie anordnet. Das beinhaltet nicht nur die Kursgebühren, sondern auch Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. In manchen Fällen kann jedoch eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers getroffen werden, z.B. durch eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Was gilt für die Arbeitszeit während der Weiterbildung?

Findet die Weiterbildung während der regulären Arbeitszeit statt, wird sie wie Arbeitszeit vergütet. Findet sie außerhalb der Arbeitszeit statt, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vergütung, je nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Kann der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Weiterbildung anordnen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Weiterbildung anordnen. Die Anordnung muss betrieblich notwendig und zumutbar für den Arbeitnehmer sein. Zumutbarkeit bezieht sich z.B. auf die zeitliche Belastung, die Kostenbeteiligung oder die familiäre Situation des Arbeitnehmers.

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Welche Folgen hat die Weigerung, eine angeordnete Weiterbildung zu besuchen?

Verweigert ein Arbeitnehmer die Teilnahme an einer angeordneten und zumutbaren Weiterbildung, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Diese reichen von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung. Eine Kündigung ist aber nur in schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt.

Kann man sich im Arbeitsvertrag zur Weiterbildung verpflichten?

Ja, es ist möglich, sich im Arbeitsvertrag zur Weiterbildung zu verpflichten. Hierbei sollten Art, Umfang und Kosten der Weiterbildung möglichst konkret geregelt werden. Auch die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht können vertraglich festgehalten werden.

Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen?

Ja, für bestimmte Berufsgruppen gibt es spezielle Regelungen zur Weiterbildung. So sind beispielsweise Ärzte und Rechtsanwälte verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu besuchen, um ihre Zulassung zu behalten.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Fällen die Pflicht zur Weiterbildung konkretisiert:

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2005 – 9 AZR 639/04: Das Gericht entschied, dass ein Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Weiterbildung nicht verweigern darf, wenn diese für die Erhaltung seines Arbeitsplatzes erforderlich ist.