Wenn Pflegeeltern ein Pflegekind aufnehmen und betreuen, haben sie Anspruch auf Pflegegeld. Doch wie wirkt sich das aus, wenn sie gleichzeitig Bürgergeldleistungen erhalten?

Vollzeitpflege: Definition und Merkmale

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Pflegegeld: eines für pflegebedürftige Personen und eines für Pflegekinder.

Das Pflegegeld für pflegebedürftige Personen gemäß SGB XI ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung. Es wird gezahlt, wenn pflegebedürftige Personen ihre Pflege selbst organisieren.

Das Pflegegeld für Pflegekinder gemäß SGB VIII wird vom Jugendamt als finanzielle Unterstützung für Pflegeeltern bereitgestellt, die ein Pflegekind in Vollzeit- oder Tagespflege aufnehmen und betreuen.

Wenn ein Kind in Vollzeitpflege ist, lebt es gemäß § 33 SGB VIII dauerhaft oder zeitlich begrenzt bei Pflegeeltern in einer Pflegefamilie oder Erziehungsstelle. Pflegeeltern benötigen eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII und haben das Recht, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind zu entscheiden und die Sorgerechtsinhaber gemäß § 1688 BGB zu vertreten. Während des Zeitraums der Vollzeitpflege übernimmt die Pflegeperson die Erziehung und Betreuung des Kindes.

Pflegekinder: Wie viel Pflegegeld?

Pflegeeltern in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII haben gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf monatliche Pauschalbeträge vom Jugendamt, um die Versorgung und Unterbringung ihrer Pflegekinder zu gewährleisten. Mit dem Betrag für den Sachaufwand sollen die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere Bedürfnisse des Kindes gedeckt werden. Zusätzlich steht Pflegeeltern ein Betrag für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu. Das Pflegegeld wird an die Pflegepersonen bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausgezahlt.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich dabei nach dem Alter des Kindes kann dabei je nach Kommune und Bundesland variieren und ist nicht gesetzlich vorgegeben. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge e.V. empfiehlt diesbezüglich für das Jahr 2024 allerdings die folgenden Richtwerte:

Alter des Pflegekindes in Jahren

Kosten für Sachaufwand

Kosten für die Pflege und Erziehung

0-6

731 €

420 €

6-12

864 €

420 €

12-18

1.025 €

420 €

Pflegekinder: Wie viel Pflegegeld steht zur Verfügung?

Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII haben Pflegeeltern, die sich in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII befinden, Anspruch auf monatliche Pauschalbeträge vom Jugendamt. Diese dienen dazu, die Versorgung und Unterbringung ihrer Pflegekinder sicherzustellen. Der Betrag für den Sachaufwand soll die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere Bedürfnisse des Kindes abdecken. Zusätzlich erhalten Pflegeeltern einen Betrag für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt bis zum 18. Geburtstag des Kindes.

 

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Alter des Kindes und kann je nach Kommune und Bundesland variieren, da keine gesetzlichen Vorgaben existieren. Für das Jahr 2024 empfiehlt der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge e.V. jedoch die folgenden Richtwerte:

 

– Alter des Pflegekindes in Jahren: Kosten für Sachaufwand: Kosten für die Pflege und Erziehung:

– 0-6: 731 €: 420 €

– 6-12: 864 €: 420 €

– 12-18: 1.025 €: 420 €

Einmalige Unterstützungen und Beihilfen

Zusätzlich haben Pflegeeltern die Möglichkeit, beim Jugendamt einmalige Beihilfen und Zuschüsse zu beantragen. Diese Unterstützung wird gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII insbesondere in folgenden Situationen gewährt:

 

– Bei wichtigen persönlichen Anlässen

– Zur Erstausstattung einer Pflegestelle

 

– Für Urlaubs- oder Ferienreisen des Kindes

Anrechnung des Pflegegeldes auf Bürgergeld

Gemäß § 11a Abs. 3 SGB II werden Leistungen, die für einen bestimmten Zweck erbracht werden, nur in dem Umfang als Einkommen berücksichtigt, wie sie diesem Zweck dienen. Folglich wird der Betrag, den Pflegeeltern für den Sachaufwand im Rahmen der Vollzeitpflege erhalten, nicht als Einkommen angesehen und mindert dementsprechend nicht die Leistungen des Bürgergelds.

 

Bei den Leistungen für Pflege und Erziehung verhält es sich jedoch anders. Gemäß § 11a Abs. 3 Nr. 1 werden:

 

– Für das dritte Pflegekind 75 Prozent und

– Ab dem vierten Pflegekind die Leistungen für Pflege und Erziehung vollständig als Einkommen auf den Regelsatz des Bürgergelds angerechnet.

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