Mehrbedarf für Warmwasser: Zusätzliche Kosten für Stromverbrauch Wenn in Bürgergeld-Haushalten Warmwasser dezentral durch Geräte wie Durchlauferhitzer oder Warmwasserboiler erzeugt wird, sind diese Ausgaben nicht im Regelsatz für den allgemeinen Stromverbrauch enthalten. Stattdessen erhalten Haushalte auf Antrag einen pauschalen Mehrbedarf, um die Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung abzudecken. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zur regulären Leistung ausgezahlt.

Mehrbedarf für Warmwasser

Höhe des Mehrbedarfs

Die Höhe der Pauschale orientiert sich an der Regelbedarfsstufe sowie den dazugehörigen Prozentsätzen aus § 21 Abs. 7 SGB II (siehe nachfolgende Tabelle). Abhängig sind diese Pauschalen vom Alter des Hilfebedürftigen sowie davon, ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner handelt. Demnach kann für die Warmwasserkosten eine Mehrbedarf Pauschale in folgender Höhe beantragt werden (ausgehend vom Regelsatz in 2024 beim Bürgergeld – 563 Euro):

Mehrbedarf für:

Regelbedarf

Prozentsatz

   

Volljährige/ Alleinstehende

563 €

2,3 %

volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft

506 €

2,3 %

Volljährige unter 25 Jahren

451 €

2,3 %

Kinder 15 – 18 Jahre

471 €

1,4 %

Kinder 7 – 14 Jahre

390 €

1,2 %

Kinder 0 – 6 Jahre

357 €

0,8 %

Nehmen wir an, eine Familie besteht aus Eltern und zwei Kindern im Alter von 11 und 15 Jahren.

Der Vater erhält einen Mehrbedarf von 11,64 Euro pro Monat die Mutter ebenfalls.

Für das erste Kind beträgt der Mehrbedarf 6,59 Euro 

das zweite Kind 4,68 Euro.

Zusammen ergibt dies einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf für Warmwasser von insgesamt 34,55 Euro für die Familie.

Unterdeckung trotz Zuschlag

Die Mehrbedarfszuschläge sind allerdings geringer als die realen Kosten, die für Energie zur Warmwasseraufbereitung aufgewendet werden müssen.

Unterdeckung trotz Zuschlag

Angenommen, eine Familie nutzt einen sparsamen Durchlauferhitzer mit einer Leistung von 18 kW, der täglich durchschnittlich 20 Minuten in Betrieb ist (5 Minuten pro Person).

Bei einer Nutzung von 20 Minuten bei Volllast und einer Wassertemperatur von 60 Grad Celsius oder höher würde der tägliche Verbrauch bei 6,0 kWh liegen.

Da der Durchlauferhitzer jedoch nicht kontinuierlich bei Volllast läuft und die Wassertemperatur auf 40 Grad Celsius eingestellt ist, gehen wir von einem täglichen Verbrauch von 4,0 kWh aus.

Dies entspricht bei einem Kilowattpreis von etwa 32 Cent im Jahr 2024 einem täglichen Betrag von 1,28 Euro.

Hochgerechnet auf das Jahr ergibt das insgesamt 1.460 kWh und Gesamtkosten von 467,20 Euro (monatlich 38,93 Euro).

Bürgergeld Erhöhung deckt Stromkosten nicht

Hintergrund des Warmwasserzuschlags

Stromkosten für die eigene Wohnung müssen von Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften aus dem Regelsatz selbst getragen werden. Allerdings fallen Warmwasserkosten unter die Heizkosten, die normalerweise vom Jobcenter im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten (KdU) übernommen werden.

Es ist jedoch oft der Fall, dass Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften aufgrund der sehr niedrigen Angemessenheitsgrenzen in älteren und nicht renovierten Gebäuden leben, die noch keine zentrale Warmwasserversorgung haben. Stattdessen sind sie mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung selbst ausgestattet.

Es sollte beachtet werden, dass für Gasthermen kein zusätzlicher Mehrbedarf vorgesehen ist, da die Kosten für die Gasversorgung den Unterkunfts- und Heizungskosten zugeordnet sind, insbesondere den Heizkosten, die als separater Bedarf geltend gemacht werden können.

Für die Stromkosten der dezentralen Warmwasseraufbereitungsanlagen, die den Heizkosten zugerechnet werden, sind Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften selbst verantwortlich. Um einen Ausgleich zu den Unterkunfts- und Heizungskosten zu schaffen, wird auf Antrag ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung gewährt. Normalerweise ist kein separater Antrag erforderlich, da die dezentrale Warmwasserversorgung bereits beim Hauptantrag angegeben wird.

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es sich bei den pauschalierten Werten, die sich am maßgeblichen Regelsatz orientieren, um Richtwerte handelt. Dies bedeutet, dass diese Pauschalen möglicherweise nicht alle Kosten für den Betrieb von Durchlauferhitzern und ähnlichen Geräten abdecken.

Voraussetzungen für den Mehrbedarf

Den Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung können nur Bürgergeld Leistungsempfänger erhalten, bei denen die Warmwasserkosten nicht bereits mit den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) abgedeckt sind.

Der Leistungsbezieher muss die Warmwasseraufbereitung selbst mit dem Versorger abrechnen (z.B. Stromanbieter) und nicht über die Nebenkosten an den Vermieter.

Beantragung

Es bedarf eines schriftlichen Antrags, dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt werden muss, die belegt, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.

Rückwirkende Beantragung 

Eine rückwirkende Beantragung ist möglich, allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (nach § 44 SGB X und § 40 SGB II). Per Überprüfungsantrag kann eine Nachzahlung vom Jobcenter erwirkt werden.

Abweichender Bedarf zum Mehrbedarfsanspruch

Es besteht die Möglichkeit, dass die tatsächlichen Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung höher ausfallen als der Mehrbedarfszuschlag. Dies liegt auch an den gestiegenen Energiepreisen. Wie bereits im obigen Beispiel berechnet, könnten die Pauschalen unter Umständen nicht alle Kosten abdecken.

Gemäß zwei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 07.12.2017 (B 14 AS 6/17 R) und vom 12.09.2018 (B 14 AS 45/17 R) können die tatsächlichen Verbrauchskosten berücksichtigt und vom Jobcenter erstattet werden. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs erfordert keine separate Erfassung durch technische Einrichtungen wie Verbrauchszähler, sondern basiert grundsätzlich auf Ermittlungen und Feststellungen.

Für Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gilt, dass der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nicht nach dem SGB II gewährt wird. Die Regelungen für diese Leistungen finden sich im § 30 Abs. 7 SGB XII und entsprechen den Voraussetzungen für Bürgergeld-Bezieher.

Beginnen Sie Ihren Weg zum Erfolg mit einem kostenlosen Erstgespräch!

Follow by Email
YouTube
Instagram
Telegram
VK
OK
Tiktok