Zuschuss zum Bürgergeld für alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende erhalten neben dem Bürgergeld-Regelsatz einen Mehrbedarf, dessen Höhe sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft richtet.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Zuschuss nach SGB II für alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende, die sich um ihre minderjährigen Kinder alleine kümmern, haben gemäß § 21 Abs. 3 SGB II Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende zusätzlich zum Regelsatz. Die Höhe dieses Mehrbedarfs liegt zwischen zwölf und 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und hängt vor allem vom Alter und der Anzahl der Kinder ab.

Laut einer Untersuchung des Deutschen Gewerkschaftsbundes beziehen etwa 41 Prozent der Alleinerziehenden Bürgergeldleistungen, weshalb dieser Mehrbedarf eine bedeutende finanzielle Unterstützung darstellt.

Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Ausgehend vom aktuellen monatlichen Regelsatz von 563 Euro und einem Kind bis 7 Jahren sieht die Rechnung wie folgt aus: 563 Euro x 36 Prozent = 202,68 Euro.

Alleinerziehende hätten also bei einem Kind bis zum 7. Lebensjahr mit dem Mehrbedarf einen Gesamtanspruch von

  • Regelsatz Alleinerziehende/r : 563 Euro
  • Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: 202,68 Euro
  • Gesamtanspruch: 1.030,72 Euro

Höhe des Mehrbedarfs nach Anzahl und Alter der Kinder

Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende wird anhand zweier Faktoren ermittelt, zu diesen zählen die Anzahl der Kinder sowie deren Alter. Unter dieser Berücksichtigung ergeben sich folgende Beträge (ausgehend vom Regelsatz von 563 Euro monatlich seit 2024) für den Mehrbedarf:

Alter/ Anzahl der Kinder

Mehrbedarf

Betrag 2023

Betrag 2024

 

    

1 Kind bis 7 Jahre

36 %

180,72 Euro

202,68 Euro

1 Kind über 7 Jahre

12 %

60,24 Euro

67,56 Euro

2 Kinder unter 16 Jahren

36 %

180,72 Euro

202,68 Euro

2 Kinder über 16 Jahren

24 %

120,48 Euro

135,12 Euro

1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren

24 %

120,48 Euro

135,12 Euro

3 Kinder

36 %

180,72 Euro

202,68 Euro

4 Kinder

48 %

240,96 Euro

270,24 Euro

5 Kinder und mehr

60 %

301,20 Euro

337,80 Euro

 

Zusätzlich zur Regelleistung

Alleinerziehende erhalten diese Zusatzleistungen zusätzlich zur Standardleistung. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach dem maßgeblichen Regelsatz des Antragstellers. Für einen Alleinerziehenden mit einem Kind unter 7 Jahren und einem Regelsatz von 563 Euro im Jahr 2024 würde der Zusatzbetrag also monatlich 202,68 Euro betragen.

Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende jedoch unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht überschreiten. Für 2024 liegt der monatliche Höchstbetrag also bei 337,80 Euro.

Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Halber Mehrbedarf beim familienrechtlichen Wechselmodell

Im Falle getrenntlebender Eltern wird der Mehrbedarf entsprechend aufgeteilt. Wenn die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell von beiden Elternteilen gleichermaßen versorgt werden, erhält jeder Elternteil die Hälfte des Mehrbedarfs. Da Bürgergeldleistungen für einen Zeitraum von 30 Tagen gezahlt werden, entspricht dies 15/30 pro Haushalt oder temporärer Bedarfsgemeinschaft.

Der Status des Alleinerziehenden bleibt auch im familienrechtlichen Wechselmodell bestehen, da zwar beide Eltern das Sorgerecht teilen, jedoch nicht gemeinsam für die Betreuung des Kindes verantwortlich sind. Wenn sich das Kind jedoch hauptsächlich bei einem Elternteil aufhält, steht nur diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende allein zu.

Leben die Eltern noch gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind bzw. die Kinder betreut werden, entfällt der Anspruch auf den Mehrbedarf, da die Eltern in diesem Fall nicht alleinerziehend sind

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach SGB II?

Um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, müssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (alle gemeinsam!)

  • Räumliche Bedingung– das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind muss vorhanden sein
  • Materielle Bedingung– alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
  • Immaterielle Bedingung– alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes

Im Klartext heißt das, dass der alleinerziehende Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss. Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.

Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder

Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder

Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und erhalten statt Leistungen nach dem SGB II das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Dennoch haben Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, sofern die oberen drei Bedingungen erfüllt.

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