Kündigung in der Probezeit ohne Begründung

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Toggleist das rechtens?
Die Probezeit ist für viele neu eingestellte Arbeitnehmer*innen eine Zeit der Unsicherheit. Der Gedanke, ohne Angabe von Gründen gekündigt zu werden, ist beunruhigend. Doch ist eine solche Kündigung in der Probezeit tatsächlich ohne Begründung zulässig? Dieser Blogartikel klärt auf.
Verkürzte Kündigungsfristen in der Probezeit
Grundsätzlich gilt: In der Probezeit, die maximal sechs Monate betragen darf (§ 622 Abs. 3 BGB), können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist beenden. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Wochen, kann aber tarifvertraglich oder einzelvertraglich auch anders geregelt sein. Wichtig ist: Die Vereinbarung einer Probezeit muss im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden.
Kündigungsgrund – erforderlich oder nicht?
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass während der Probezeit keine Kündigungsgründe angegeben werden müssen. Das stimmt so nicht. Zwar ist die Kündigung in der Probezeit erleichtert, d.h. es gelten weniger strenge Maßstäbe als nach Ablauf der Probezeit. Eine willkürliche Kündigung ist aber auch in der Probezeit nicht erlaubt.
Die Grenzen der Kündigungsfreiheit in der Probezeit
Auch in der Probezeit ist der Arbeitgeber an gewisse Grenzen gebunden. So ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Das bedeutet, eine Kündigung darf nicht aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung erfolgen.
Weiterhin ist eine Kündigung unzulässig, wenn sie gegen den besonderen Kündigungsschutz verstößt. Dies gilt beispielsweise für Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung oder Mitglieder des Betriebsrats.
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Der Sonderfall: Verdacht auf Missbrauch der Probezeit
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber die Probezeit missbräuchlich ausnutzt, kann die Kündigung ebenfalls unwirksam sein. Ein Missbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber von vornherein die Absicht hatte, den Arbeitnehmer nach der Probezeit zu kündigen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch ständige Neueinstellungen in der Probezeit Personalkosten sparen will. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer den Missbrauch beweisen, was in der Praxis oft schwierig ist.
Die Rechtsprechung zum Missbrauch der Probezeit
Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, die auf einen Missbrauch der Probezeit hindeuten können. Dazu gehören:
- Häufige Neueinstellungen und Kündigungen in der Probezeit
- Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Chance zur Einarbeitung gibt
- Indizien, die auf eine Diskriminierung hindeuten
Was tun bei einer Kündigung in der Probezeit?
Erhält man als Arbeitnehmer in der Probezeit eine Kündigung, sollte man zunächst Ruhe bewahren und die Kündigung genau prüfen. Wichtig ist, die Kündigungsfrist zu beachten. Es empfiehlt sich, die Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob die Kündigung rechtmäßig ist und ob Möglichkeiten bestehen, dagegen vorzugehen.
Kündigungsschutzklage – eine Option?
Hält der Anwalt die Kündigung für unwirksam, kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ziel der Klage ist es, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder eine Abfindung zu erhalten. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Einzelfall ab.
Kündigung in der Probezeit
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Kündigungsfrist | In der Regel 2 Wochen, kann aber abweichen |
| Begründungspflicht | Formal nein, aber eingeschränkte Kündigungsfreiheit (AGG, besonderer Kündigungsschutz, Missbrauch) |
| Anfechtungsmöglichkeit | Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung |
Beispiel aus der Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil (2 AZR 541/09) entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit unwirksam war, weil der Arbeitgeber die Probezeit missbräuchlich ausgenutzt hatte. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur eingestellt, um einen Auftrag zu erledigen, und ihn anschließend gekündigt.
Wichtige Hinweise
Dieser Blogartikel dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zur Kündigung in der Probezeit sollte immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

