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ToggleDarf der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?
Arbeitsrecht kompakt erklärt
Was ist Betriebsurlaub?

Betriebsurlaub liegt vor, wenn der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum vollständig oder teilweise schließt und die Arbeitnehmer in dieser Zeit freinehmen müssen. Dabei handelt es sich um eine kollektive Freistellung aller oder eines Teils der Belegschaft.
Kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub einseitig anordnen?
Nein, der Arbeitgeber kann den Betriebsurlaub nicht einseitig anordnen. Die Anordnung von Betriebsurlaub ist ein Eingriff in das Urlaubsrecht des Arbeitnehmers, welches durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geschützt ist. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG ist bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Wie wird Betriebsurlaub wirksam angeordnet?
Die wirksame Anordnung von Betriebsurlaub ist meist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Betriebsvereinbarung:
In Betrieben mit einem Betriebsrat hat dieser bei der Festlegung des Betriebsurlaubs mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Der Betriebsurlaub wird in der Regel in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Arbeitsvertrag:
Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss der Betriebsurlaub einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies kann bereits im Arbeitsvertrag selbst oder durch eine spätere Zusatzvereinbarung geschehen.
Tarifvertrag:
Auch Tarifverträge können Regelungen zum Betriebsurlaub enthalten.
Was ist bei der Festlegung des Betriebsurlaubs zu beachten?
Angemessene Ankündigungsfrist:
Der Betriebsurlaub muss den Arbeitnehmern rechtzeitig, d.h. mit einer angemessenen Frist, angekündigt werden. Was angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, liegt aber in der Regel bei mehreren Monaten.
Resturlaub:
Der Betriebsurlaub darf nicht den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers aufbrauchen. Dem Arbeitnehmer muss nach dem Betriebsurlaub noch ausreichend Resturlaub verbleiben, den er individuell nach seinen Wünschen nehmen kann. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG müssen mindestens 12 Werktage zusammenhängender Erholungsurlaub gewährt werden.
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Dringende betriebliche Belange:
Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange kann der Arbeitgeber von den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer abweichen. Dringende betriebliche Belange können z.B. saisonale Auftragsschwankungen oder unaufschiebbare Reparaturarbeiten sein.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Betriebsurlaub nicht freinehmen kann?
Kann ein Arbeitnehmer den Betriebsurlaub aus wichtigen Gründen, z.B. wegen einer bereits gebuchten Reise oder einer Erkrankung, nicht antreten, muss er dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Der Arbeitgeber muss diese Gründe prüfen und, soweit sie berechtigt sind, den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers entsprechen.
Kann der Arbeitnehmer im Betriebsurlaub arbeiten?
Grundsätzlich ist der Betrieb während des Betriebsurlaubs geschlossen. In Ausnahmefällen kann vereinbart werden, dass einzelne Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs arbeiten, z.B. für Wartungsarbeiten oder Notdienste.
Betriebsurlaub und Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs, so werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer muss die Krankheit wie üblich dem Arbeitgeber anzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Beispiel: BAG-Urteil vom 20.06.2000 – 9 AZR 407/99
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass der Arbeitgeber den Betriebsurlaub nicht einseitig anordnen darf, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist. Der Arbeitnehmer hatte in diesem Fall bereits eine Reise gebucht, bevor der Arbeitgeber den Betriebsurlaub ankündigte.
Voraussetzungen für wirksamen Betriebsurlaub
| Voraussetzung | Erläuterung |
|---|---|
| Betriebsvereinbarung (bei Betriebsrat) | Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung des Betriebsurlaubs |
| Einzelvertragliche Vereinbarung (ohne Betriebsrat) | Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder durch Zusatzvereinbarung |
| Tarifvertragliche Regelung | Regelungen zum Betriebsurlaub im Tarifvertrag |
| Angemessene Ankündigungsfrist | Rechtzeitige Information der Arbeitnehmer, in der Regel mehrere Monate im Voraus |
| Resturlaub | Dem Arbeitnehmer muss nach dem Betriebsurlaub noch ausreichend Resturlaub zur freien Verfügung bleiben. |

