Hilfsmittel bei Behinderung

Inhaltsverzeichnis
ToggleWas zahlt die Krankenkasse, was die Pflegeversicherung?
Eine Behinderung kann den Alltag erheblich erschweren. Glücklicherweise gibt es zahlreiche Hilfsmittel, die Betroffenen mehr Selbstständigkeit und Lebensqualität ermöglichen. Doch wer übernimmt die Kosten? Dieser Artikel klärt, wann die Krankenkasse und wann die Pflegeversicherung für Hilfsmittel aufkommt.
Die Zuständigkeit der Krankenkasse
Die Krankenkassen sind zuständig für Hilfsmittel, die den Zweck haben, eine Krankheit zu behandeln, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder einen Behinderungszustand auszugleichen. Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit oder Behinderung im Alltag mindern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Welche Hilfsmittel übernimmt die Krankenkasse?
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Vielzahl von Hilfsmitteln. Dazu gehören unter anderem:
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)
- Hörgeräte
- Mobilitätshilfen (Rollstühle, Rollatoren)
- Alltagshilfen (Badewannensitze, Greifzangen)
- Kommunikationshilfen (Sprachcomputer)
- Orthopädische Hilfsmittel (Prothesen, Orthesen)
- Stoma-Artikel
- Inkontinenz-Artikel
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Damit die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Hilfsmittel muss medizinisch notwendig sein.
- Es muss geeignet sein, die Krankheit oder Behinderung auszugleichen oder zu lindern.
- Es muss wirtschaftlich sein, d.h. das Preis-Leistungs-Verhältnis muss stimmen.
Das Antragsverfahren bei der Krankenkasse
Die Beantragung eines Hilfsmittels erfolgt in der Regel schriftlich bei der Krankenkasse. Dem Antrag sollte ein ärztliches Rezept oder eine Verordnung beigefügt werden. Die Krankenkasse prüft den Antrag und entscheidet über die Kostenübernahme.
Die Zuständigkeit der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung kommt für Hilfsmittel auf, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern oder zu ermöglichen. Diese sogenannten „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel“ sind im § 40 SGB XI geregelt.
Welche Hilfsmittel übernimmt die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Dazu gehören beispielsweise:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen
- Mundschutz
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung ist ein anerkannter Pflegegrad.
Das Antragsverfahren bei der Pflegeversicherung
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel können bei der Pflegekasse beantragt werden. Die meisten Pflegekassen arbeiten mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln zusammen, über die die Belieferung abgewickelt wird.
Abgrenzung der Zuständigkeiten
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Krankenkasse und Pflegeversicherung kann in der Praxis schwierig sein. Grundsätzlich gilt: Die Krankenkasse ist für Hilfsmittel zuständig, die die Krankheit oder Behinderung ausgleichen. Die Pflegeversicherung ist für Hilfsmittel zuständig, die die Pflege erleichtern. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich bei der Krankenkasse oder der Pflegeversicherung beraten zu lassen.
Zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten
Neben der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es weitere Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung für Hilfsmittel zu erhalten. Dazu gehören beispielsweise:
- Die Integrationsämter
- Die Sozialhilfe
- Stiftungen und Vereine
Tipps zur Beantragung von Hilfsmitteln
Folgende Tipps können bei der Beantragung von Hilfsmitteln hilfreich sein:
- Lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Therapeuten beraten, welches Hilfsmittel für Sie am besten geeignet ist.
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Begründen Sie Ihren Antrag ausführlich und legen Sie alle relevanten Unterlagen bei.
- Scheuen Sie sich nicht, Widerspruch einzulegen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.
Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen bietet eine umfassende Übersicht über die verschiedenen Arten von Hilfsmitteln. Es ist online abrufbar und kann bei der Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels hilfreich sein.
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind:
- § 33 SGB V (Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen)
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel)


