Elternzeit & Elterngeld: Deine wichtigsten Rechte im Job auf einen Blick

Elternzeit und Elterngeld: 

Deine wichtigsten Rechte im Job auf einen Blick

Elternzeit und Elterngeld:

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Job, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes nehmen können. Sie dient dazu, sich intensiv um den Nachwuchs zu kümmern. Sie können bis zu drei Jahre pro Kind Elternzeit in Anspruch nehmen. Dabei kann die Elternzeit für jedes Kind einzeln beantragt werden, sodass Eltern mit mehreren Kindern auch mehrfach Elternzeit nehmen können.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer*innen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Auch Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn sie das Kind selbst betreuen und erziehen. Adoptiveltern haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.

Wie beantrage ich Elternzeit?

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei Geburten nach dem 1. Juli 2015 können bis zu 13 Wochen vor Beginn des dritten Lebensjahres 24 Monate Elternzeit nachgemeldet werden. Wichtig: Der Antrag muss den Zeitraum der Elternzeit sowie ob und in welchem Umfang während der Elternzeit Teilzeitarbeit ausgeübt werden möchte beinhalten.

Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Eltern während der ersten Lebensmonate ihres Kindes. Es soll den Einkommensverlust ausgleichen, der durch die Betreuung des Kindes entsteht.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sind und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Auch Alleinerziehende, Adoptiv- und Pflegeeltern können Elterngeld erhalten.

Wie beantrage ich Elterngeld?

Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Sie können den Antrag online oder per Post einreichen. Dem Antrag müssen verschiedene Unterlagen beigefügt werden, wie z. B. Geburtsurkunde des Kindes und Einkommensnachweise.

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Kann ich in Elternzeit arbeiten?

Ja, während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Diese muss dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Wichtig: Bei mehreren Kindern in Elternzeit gilt die 30-Stunden-Grenze insgesamt. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist im Regelfall nicht notwendig.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Während der Elternzeit genießt man einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen sind nur in äußerst seltenen Fällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Urlaubsanspruch in Elternzeit

Der Urlaubsanspruch während der Elternzeit reduziert sich anteilig für jeden vollen Monat der Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit lebt der volle Urlaubsanspruch wieder auf.

Elternzeit und Rückkehr in den Job

Nach der Elternzeit hat man einen Anspruch auf Rückkehr an den vorherigen Arbeitsplatz. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Arbeitgeber eine vergleichbare Position anbieten.

Besondere Regelungen für Alleinerziehende

Alleinerziehende haben Anspruch auf die gesamte Elternzeitdauer von drei Jahren und können den Partnerschaftsbonus nicht nutzen. Sie können Elterngeld Plus für die doppelte Anzahl an Monaten erhalten, maximal jedoch so lange, wie Basiselterngeld für beide Elternteile zusammen möglich wäre.

Tabelle: Überblick Elterngeld und Elternzeit

MerkmalElternzeitElterngeld
ZweckFreistellung von der Arbeit zur KinderbetreuungFinanzielle Unterstützung während der Kinderbetreuung
DauerBis zu 3 Jahre pro KindBasiselterngeld: 12-14 Monate, ElterngeldPlus: bis zu 28 Monate
AnspruchArbeitnehmer*innen, Großeltern bei BetreuungEltern, die nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sind
AntragSchriftlich beim Arbeitgeber, 7 Wochen vor BeginnSchriftlich bei der Elterngeldstelle

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit mitgeteilt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, solange die Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

Beispiel: Bundesarbeitsgericht Urteil zum Kündigungsschutz in Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21.02.2013 (Az.: 2 AZR 837/11) entschieden, dass eine Kündigung während der Elternzeit unwirksam ist, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, gerechtfertigt ist. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit gekündigt, da er die Stelle aufgrund einer Umstrukturierung wegfallen lassen wollte. Das Gericht entschied, dass diese Umstrukturierung keine dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des § 18 Abs. 1 BEEG darstellt und die Kündigung somit unwirksam war.

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Wichtige Links und Informationen

Disclaimer: Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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