Das Einstiegsgeld bei Bürgergeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützungsleistung des Jobcenters, die bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder einer anderweitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Zuschuss zu den Bürgergeld-Leistungen gewährt werden kann. Für Arbeitslose stellt das Einstiegsgeld somit einen finanziellen Anreiz dar, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, insbesondere durch die Gründung eines eigenen Unternehmens. Das erklärte Ziel dieser Förderung ist nicht nur die vorübergehende Reduzierung der Hilfebedürftigkeit der arbeitslosen Person, sondern deren dauerhafte Beseitigung.

 

Grundsätzlich können alle Personen diese Förderung in Anspruch nehmen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I steht der sogenannte Gründungszuschuss zur Verfügung. 

Einstiegsgeld bei Bürgergeld

Besteht ein Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld?

Die Rechtsgrundlage für das Einstiegsgeld ergibt sich aus § 16b SGB II. Diese Vorschrift sieht die Gewährung des Zuschusses ausdrücklich als eine Ermessensleistung vor („kann„). Daraus folgt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld besteht. Stattdessen wird auf Basis der jeweiligen individuellen Umstände des Einzelfalls geprüft, ob eine Bewilligung der Leistung infrage kommt. Letztendlich liegt die Entscheidung über die Zuteilung des Einstiegsgelds damit in den Händen des zuständigen Sachbearbeiters oder Fallmanagers.

Ermessenslenkende Richtlinien

Um in der Vielzahl der Fälle eine gleichmäßige und faire behördliche Ermessensausübung zu gewährleisten, existieren ermessenslenkende Richtlinien. Dies sind verwaltungsinterne Hinweise und Vorgaben, die die einzelnen Behörden der Sozialverwaltung zu einer transparenten und berechenbaren Ausübung des Ermessens anhalten sollen, um so eine einheitliche Entscheidungspraxis zu ermöglichen.

Kriterien

Für die Ermessensausübung bedeutsame Aspekte können zunächst die grundsätzliche Entscheidung über die Gewährung des Einstiegsgelds betreffen. In diesem Zusammenhang wird der Ermessensgebrauch beispielsweise weitgehend dadurch beeinflusst, ob im konkreten Einzelfall begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der beabsichtigten Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit tatsächlich beendet werden kann.

Tipp: Grundsätzlich gute Aussichten auf eine Bewilligung haben auch Antragsteller, die über eine Ausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen in dem Bereich verfügen, in dem sie eine Beschäftigung anstreben.

Ermessen bei der Höhe

Wird der Zuschuss gewährt, kann insbesondere bei der Frage der konkreten Höhe und Bemessung des Einstiegsgelds erneut Ermessen ausgeübt werden. Hier bietet zwar die zu §16b SGB II erlassene Einstiegsgeld-Verordnung gewisse Richtwerte, zugleich eröffnet sie aber wiederum selbst Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Zuschusshöhe. 

Einstiegsgeld Voraussetzung

Erfüllt der Antragsteller grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld, richtet sich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach der Art der angestrebten Beschäftigung.

Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Bei der geplanten Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Förderung nur dann möglich, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegt. Einstiegsgeld wird daher nur gewährt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass der Beginn der Tätigkeit unmittelbar bevorsteht. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers erbracht werden.

Einstiegsgeld bei Minijobs

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) werden ausdrücklich nicht in § 16b SGB II erwähnt und bleiben daher außer Betracht. Aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht scheiden sie von vornherein für eine Förderung mit dem Einstiegsgeld aus.

Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Stattdessen setzt die Förderung voraus, dass die Beschäftigung in Hauptberuflichkeit ausgeübt wird und für die angestrebte Tätigkeit ein zeitlicher Arbeitsaufwand von mindestens 15 Wochenstundenanfällt. Zudem muss die für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgesehene Entlohnung realistisch und gesetzeskonform sein.

Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Ist eine selbstständige Beschäftigung geplant, muss ebenfalls ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Förderung bestehen. Daher muss die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden können.

 

Tipp: Ein Nachweis der Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung kann beispielsweise durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung beim Jobcenter erfolgen. 

Einstieg in die Hauptberufliche Selbstständigkeit

Gefördert wird nicht nur der erstmalige Schritt in die Selbstständigkeit, sondern auch die Umwandlung einer bisher nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Dies wird dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Antragstellers bildet.

Beispiel: Ein Bürgergeldempfänger hat bisher nebenberuflich für feierliche Anlässe gebacken und sich so ein kleines Geschäft mit dem Verkauf von Torten aufgebaut. Die Nachfrage ist mittlerweile so groß geworden, dass er beschließt, dies hauptberuflich als Selbstständiger auszuüben. Für den Einstieg in die Vollzeit-Selbstständigkeit beantragt er erfolgreich Einstiegsgeld.

Objektive Erfolgsaussichten des Gründungsvorhabens

Beurteilt werden auch die konkreten Erfolgsaussichten des geplanten Existenzgründungsprojekts. Der Fallmanager/Sachbearbeiter stellt anhand der ihm vorgelegten Daten und Fakten zu der Existenzgründung eine Prognose darüber an, ob das Vorhaben tragfähig erscheint und Gewähr dafür bietet, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft zu überwinden.
Einstiegsgeld bei Bürgergeld

Hinzuziehung fachkundiger Stellen

Falls der Leistungsträger diese Einschätzung nicht selbst vornehmen kann, ist der Entscheidung die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zugrunde zu legen. Dabei handelt es sich um Einrichtungen mit besonderer Fachkompetenz, die aufgrund spezifischer Branchenkenntnisse berufen sind, die Erfolgsaussichten von Existenzgründungsvorhaben zu bewerten. Hierzu gehören beispielsweise Kammern, Fachverbände oder Gründerzentren.

Wichtige Kriterien

Von besonderer Bedeutung für die Entscheidungsfindung sind bestimmte Aspekte wie:

 

– Der Finanzierungsbedarf für das Gründungsvorhaben

– Die zu erwartenden Gewinn- und Ertragsaussichten 

– Mögliche Zulassungsvoraussetzungen für die geplante Tätigkeit

– Die Wettbewerbsfähigkeit des Vorhabens

Subjektive Eignung des Antragstellers

Neben den Anforderungen an die objektiven Erfolgsaussichten des Gründungsvorhabens setzt die Bewilligung aber auch eine positive Prognose bezüglich der persönlichen Befähigung des Antragstellers voraus.

Individuelle Qualifikationen

Es müssen überprüfbare und klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige bestimmte Kriterien erfüllt, die eine erfolgreiche Realisierung des Vorhabens erwarten lassen. Daher fließen in die Entscheidung immer auch Erkenntnisse ein, die die individuellen Qualifikationen des Antragstellers betreffen, insbesondere:

– Vorhandene Branchenkenntnisse

– Ausbildung und Berufserfahrung

– Kaufmännische oder unternehmerische Kompetenz 

– Erwerbsbiografie und Belastbarkeit

– Familiäre Unterstützung (z.B. Kinderbetreuung) 

– Motivation und Ernsthaftigkeit der Selbständigkeitsabsicht

Achtung: Nur wenn der Antragsteller auch diese persönlichen Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Bewilligung des Einstiegsgelds infrage.

Antragstellung für das Einstiegsgeld

Dem Antrag auf Einstiegsgeld müssen die entsprechenden Nachweise und Belege für die Aufnahme der geplanten Beschäftigung beigefügt werden. Ausschlaggebend für die Bewilligung der Förderung bei selbstständiger Tätigkeit ist die Einreichung aussagekräftiger, schlüssiger Unterlagen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Existenzgründungsvorhabens.

Tipp: Da Einstiegsgeld eine Ermessensleistung ist, erhöhen sich die Bewilligungschancen, je überzeugender das Existenzgründungskonzept und dessen Präsentation für den Fallmanager/Sachbearbeiter sind.

Detaillierter Businessplan erforderlich

Der Antragsteller muss einen fertigen und ausgereiften Businessplan vorlegen, in den sämtlichen entscheidungsrelevanten Fakten und Umstände Berücksichtigung finden. Er sollte ausführliche Angaben mindestens zu folgenden Punkten enthalten:

 

– Detaillierte Beschreibung der Geschäftsidee

– Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung

– Rentabilitätsprognose für die nächsten drei Jahre

– Liquiditätsplan mit Kostenschätzungen und Prognose monatlicher Fixkosten

Weitere Unterlagen

Dem Businessplan sind alle zusätzlichen Unterlagen beizufügen, die für die Antragsbearbeitung benötigt werden oder sich positiv auswirken können, beispielsweise:

– Tabellarischer Lebenslauf

– Darstellung der Erwerbsbiografie

– Ggf. Gewerbeanmeldung oder andere behördliche Zulassungen

Einholung einer Fachstellenbescheinigung

Der Antragsteller kann verpflichtet sein, eine Bescheinigung einer fachkundigen Stelle vorzulegen, falls der Leistungsträger die erforderliche Erfolgsaussichtsprognose selbst nicht treffen kann. In der Regel entscheidet die Grundsicherungsstelle nach Aktenlage, an welche Fachstelle sich der Antragsteller wenden muss. Dies ist für ihn kostenfrei, da entsprechende Verträge bestehen. 

Tipp: Es empfiehlt sich zunächst, alle Unterlagen dem Fallmanager/Sachbearbeiter vorzulegen und dessen Weisung zum weiteren Vorgehen abzuwarten.

Achtung: Holt der Antragsteller selbstständig eine Fachstellenbescheinigung ein, können die Kosten unter Umständen nicht übernommen oder die Bescheinigung nicht akzeptiert werden.

Bestimmung der Förderhöhe

Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes hat der Fallmanager einen Ermessensspielraum. Die Grundlage für die Entscheidung bildet die zu § 16b SGB II erlassene Einstiegsgeld-Verordnung. Diese sieht grundsätzlich zwei unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten vor:

– Die einzelfallbezogene Bemessung (§ 1 der Verordnung)

– Die Pauschalierung des Einstiegsgeldes (§ 2 der Verordnung)

Einzelfallbezogene Berechnung

Bei der einzelfallbezogenen Bemessung wird zusätzlich zur monatlichen Bürgergeld-Regelleistung ein Einstiegsgeld gewährt. Der Grundbetrag orientiert sich am Regelsatz und darf maximal 50% der jeweiligen Regelleistung betragen.

Beispiel: Ein Alleinstehender erhält den vollen Regelsatz von 563 Euro. Dazu bekommt er 50% des Regelsatzes als Einstiegsgeld, also 281,50 Euro. Die monatliche Gesamtleistung beträgt 844,50 Euro.

Der Grundbetrag kann durch Ergänzungsbeträge aufgestockt werden, die die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Bedarfsgemeinschaftsgröße berücksichtigen.

Einstiegsgeld höhe

– Mindestens 2 Jahre arbeitslos: 20% 

– 6 Monate arbeitslos bei besonderen Vermittlungshemmnissen: 20%

– Jede weitere leistungsberechtigte Person in Bedarfsgemeinschaft: 10% 

Der Höchstbetrag (Grundbetrag + Ergänzungsbeträge) darf die volle Regelleistung nicht überschreiten. Die maximale monatliche Förderung liegt damit aktuell bei 1.126 Euro.

Pauschaliertes Einstiegsgeld

Als Alternative kann das Einstiegsgeld zur Arbeitsmarktintegration besonderer Personengruppen pauschaliert werden.

Voraussetzungen: Lange Bezugsdauer, gesundheitliche Einschränkungen, Migrationshintergrund, fortgeschrittenes Alter, Alleinerziehende, bestimmte Frauen in Bedarfsgemeinschaften. 

Höhe Die Förderhöchstgrenze liegt bei 75% der jeweiligen Regelleistung. Die maximale monatliche Gesamtleistung beträgt somit 985,25 Euro.

Hier sind die nächsten Abschnitte mit paraphrasierten Absätzen zum Thema „Einstiegsgeld Bürgergeld“:

Maximale Bezugsdauer von Einstiegsgeld

Das Einstiegsgeld selbst wird als Zuschuss zur Regelleistung gezahlt. Die aus der aufgenommenen Beschäftigung erzielten Einkünfte hingegen werden unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge auf das Bürgergeld angerechnet. Die Freibeträge entsprechen denen bei der Einkommensanrechnung für das reguläre Bürgergeld.

Steuerliche Behandlung

Das Einstiegsgeld ist eine zweckgebundene Einnahme (§ 11 Abs.3 Nr.1a SGB II). Als solche wird es nicht als Einkommen berücksichtigt und muss daher nicht versteuert werden.

Sozialversicherungsschutz

Existenzgründer sind über ihren laufenden Bürgergeld-Bezug pflichtversichert. Die Beiträge werden in dieser Zeit weiterhin vom Leistungsträger entrichtet

Achtung: Bei Selbstständigkeit kann der Krankenversicherungsschutz zu überprüfen sein, da Selbstständige von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind und in die private Krankenversicherung wechseln können.

Status als Arbeitsloser

Der Status als Arbeitsloser endet durch den Bezug von Einstiegsgeld nicht, da der Hilfebedürftige weiterhin Bürgergeld bezieht und hierüber sozialversichert ist. Das Einstiegsgeld soll den Weg aus der Arbeitslosigkeit ebnen.

Was passiert bei Scheitern der Existenzgründung?

Misslingt die Existenzgründung, entfällt der Anspruch auf Einstiegsgeld. Der Hilfebedürftige kehrt dann in den regulären Bürgergeld-Bezug zurück. Der Sachbearbeiter versucht anschließend, andere Wege zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu finden.

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