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Deine Rechte und finanzielle Hilfen

Die Herausforderungen des Alleinerziehens
Alleinerziehend zu sein, ist in Deutschland keine Seltenheit, aber dennoch eine besondere Herausforderung. Neben der Kindererziehung und dem Haushalt lastet die gesamte finanzielle Verantwortung oft auf einer Person. Gleichzeitig ist es schwierig, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen.
Deine Rechte als alleinerziehender Elternteil im Arbeitsrecht
Das deutsche Arbeitsrecht bietet alleinerziehenden Eltern einige Schutzbestimmungen:
Kündigungsschutz
Alleinerziehende genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 MuSchG (Mutterschutzgesetz), der aber an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Der besondere Kündigungsschutz gilt im Wesentlichen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung.
Weiterhin besteht ein genereller Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Teilzeitbeschäftigung
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen und in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind (§ 8 TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Elternzeit
Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Es kann auch ein Anspruch auf einen Teil der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes bestehen.
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Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende
Es gibt verschiedene finanzielle Hilfen, die Alleinerziehenden in Deutschland zur Verfügung stehen:
Unterhalt
Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsvorschuss
Wird der Unterhalt vom anderen Elternteil nicht oder nicht vollständig gezahlt, kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Kindergeld
Für jedes Kind wird Kindergeld gezahlt. Die Höhe des Kindergeldes ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder.
Elterngeld
Alleinerziehende haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld gleicht einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.
Bürgergeld
Wenn das Einkommen nicht ausreicht, können Alleinerziehende Bürgergeld (früher ALG II) beantragen.
Wohngeld
Alleinerziehende mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag dient der Vermeidung von Bürgergeld und kann beantragt werden, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Bedarf, aber nicht für den Bedarf der im Haushalt lebenden Kinder ausreicht.
Zusätzliche Hilfen
Neben den finanziellen Hilfen gibt es weitere Unterstützungsangebote für Alleinerziehende:
Beratungsstellen
Beratungsstellen bieten Unterstützung bei Fragen zu rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, sowie bei der Bewältigung des Alltags.
Betreuungsmöglichkeiten
Es gibt verschiedene Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, wie Kitas und Horte.
Selbsthilfegruppen
In Selbsthilfegruppen können sich Alleinerziehende austauschen und gegenseitig unterstützen.
Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende
Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen.
| Anzahl der Kinder | Entlastungsbetrag (2023) |
|---|---|
| 1 Kind | 4.260 € |
| 2 Kinder | 4.980 € |
| 3 Kinder | 5.700 € |
| für jedes weitere Kind zusätzlich | 720 € |
Wichtige Anlaufstellen
Es ist wichtig, sich frühzeitig über die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und die entsprechenden Anträge zu stellen. Folgenden Anlaufstellen können helfen:
- Jugendamt
- Jobcenter
- Familienkasse
- Wohngeldstelle
- Caritas
- Diakonie
- pro familia
Beispiel: Anspruch auf Teilzeit
Eine alleinerziehende Mutter arbeitet Vollzeit in einem Unternehmen mit 20 Angestellten. Sie hat ein fünfjähriges Kind, das sie selbst betreut. Sie möchte ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche reduzieren. Da die Voraussetzungen des § 8 TzBfG erfüllt sind (mehr als 15 Arbeitnehmer, Kind unter 18 Jahren), hat sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Das Unternehmen kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, die die Verringerung der Arbeitszeit unzumutbar machen.
Beispiel: Unterhaltsvorschuss
Ein alleinerziehender Vater erhält vom anderen Elternteil keinen Unterhalt für sein achtjähriges Kind. Er kann Unterhaltsvorschuss beantragen.

