Befristeter Arbeitsvertrag

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ToggleWie oft darf verlängert werden laut Gesetz?
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem bestimmten Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsvertrag, der grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, bietet der befristete Vertrag beiden Seiten eine zeitlich begrenzte Bindung.
Sachgrundbefristung und Befristung ohne Sachgrund
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Befristung:
Sachgrundbefristung
Hier liegt ein konkreter Grund für die Befristung vor. Typische Sachgründe sind:
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
- Vorübergehender Bedarf (z.B. Saisonarbeit)
- Erprobung
- Projektarbeit
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Befristung ohne Sachgrund
Eine Befristung ist auch ohne Sachgrund möglich, allerdings unterliegt sie strengeren Regeln. So ist sie beispielsweise nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren zulässig.
Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?
Befristung mit Sachgrund
Bei einer Befristung mit Sachgrund gibt es keine gesetzliche Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen. Entscheidend ist, dass bei jeder Verlängerung ein neuer Sachgrund vorliegt. Es reicht nicht aus, den alten Sachgrund einfach zu wiederholen. Der Sachgrund muss jeweils objektiv nachvollziehbar sein.
Befristung ohne Sachgrund
Ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund kann maximal dreimal verlängert werden. Die Gesamtdauer der Befristung, einschließlich aller Verlängerungen, darf zwei Jahre nicht überschreiten.
| Verlängerung | Maximale Dauer |
|---|---|
| Erste Befristung | Maximal 2 Jahre |
| Erste Verlängerung | Maximal 2 Jahre |
| Zweite Verlängerung | Maximal 2 Jahre |
| Dritte Verlängerung | Maximal 2 Jahre |
Besonderheiten und Ausnahmen
Es gibt einige Ausnahmen von diesen Regeln, beispielsweise für Existenzgründer oder bei der Vertretung von Arbeitnehmern in Elternzeit. Auch Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Folgen einer unwirksamen Befristung
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitnehmer ist dann unbefristet angestellt.
Beispiel: Unwirksame Befristung wegen fehlenden Sachgrunds
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 16.03.2016 (Az.: 7 AZR 799/14) entschieden, dass eine Befristung unwirksam ist, wenn der im Vertrag angegebene Sachgrund tatsächlich nicht existiert. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber eine Befristung mit der Begründung eines vorübergehenden Bedarfs ausgesprochen, tatsächlich war die Stelle aber dauerhaft angelegt. Das BAG entschied, dass der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Tipp: Rechtzeitig beraten lassen
Das Befristungsrecht ist komplex. Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtlich beraten lassen.
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