Empfänger von Bürgergeld haben die Möglichkeit, ein angemessenes Auto (Kraftfahrzeug) zu besitzen, ohne dass es als Vermögen berücksichtigt wird und die Leistungen reduziert. Mit der Einführung des Bürgergelds zum 01.01.2023 wurden die Angemessenheitsgrenzen pro erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sogar auf 15.000 Euro pro Fahrzeug angehoben.

Die Freude über den höheren Freibetrag ist jedoch begrenzt, da Bürgergeldempfänger, die bereits (seit längerer Zeit) Leistungen beziehen, sich kein Fahrzeug leisten können, selbst wenn sie aufstockende Erwerbseinkünfte haben. Diese Regelung zielt eher auf Hilfebedürftige ab, die „neu“ in den Bezug des Bürgergeldes „rutschen“, damit sie nicht sofort alles verwerten müssen.

Hinweis: Zwar dürfen Hilfebedürftige zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme ein Auto besitzen, im Bürgergeld-Regelsatz ist jedoch kein Bedarf speziell für den Kauf sowie die laufenden Kosten eines Autos (Versicherung, Steuer, Reparatur etc.) vorgesehen. Kosten können nur geltend gemacht werden, wenn diese beruflich veranlasst sind. In diesem Fall können diese als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) bei der Einkommensanrechnung als Aufstocker beim Bürgergeld in einem sehr engen Rahmen geltend gemacht werden.

Wie teuer darf ein PKW beim Bürgergeld sein?

Mit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld zum Jahreswechsel 2022/2023 wurden die Grenzen für einen angemessenen Fahrzeugwert im Grundsicherungsbezug nach oben angepasst:

– 15.000 Euro seit 2023

– 7.500 Euro bis Ende 2022 

Im Vergleich zur vorherigen Hartz IV-Regelung bis 2022 hat sich der Wert für ein als angemessen geltendes Auto je erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld auf 15.000 Euro verdoppelt.

Entscheidend: Solange das Fahrzeug innerhalb dieser Angemessenheitsgrenze bleibt, wird es nicht dem sonstigen Vermögen zugerechnet und kann zusätzlich zum Schonvermögen behalten werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei diesen 15.000 Euro um einen Freibetrag handelt, da nur Beträge darüber hinaus den Vermögensfreibetrag bzw. das Schonvermögen reduzieren.

angemessene Auto

Freibetrag nicht gesetzlich festgelegt!

Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit

Nach wie vor ist dieser Betrag allerdings nicht im Gesetz oder der Bürgergeld-Verordnung enthalten. Bereits die 7.500 Euro aus der Zeit bis 2022 beruhten auf einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 14/7b AS 66/06 R vom 06.09.2007). Die 15.000 Euro Angemessenheitsgrenze findet sich in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur zu § 12 SGB II, in denen es heißt:

Ist ein Verkaufserlös abzüglich eventuell noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 15.000 Euro erzielbar, ist von Angemessenheit auszugehen.

Anlage VM Selbstauskunft zum Vermögen

Die fachlichen Hinweise verweisen dabei auf die Anlage VM (Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft) mit der Erläuterung, dass die Angemessenheit angenommen wird, wenn der Antragsteller dies in der Anlage VM erklärt. Diese Angaben sind gegebenenfalls unter Punkt 4 der Anlage VM zu machen:

Bei der Anlage VM im Bürgergeld-Bezug muss man dies indirekt betrachten. Erfolgt keine Eintragung zu Autos oder Motorrädern, geht das Jobcenter davon aus, dass die Kraftfahrzeuge in der Bedarfsgemeinschaft angemessen sind. Angaben müssen nur gemacht werden, wenn der Wert von 15.000 Euro (nach Abzug etwaiger Kredite) für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft überschritten wird. Werden Fahrzeugangaben gemacht, da der Wert überschritten ist, muss auch der Name der Person in der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden. 

 

Freibetrag für Fahrzeug nicht übertragbar

Hintergrund ist, dass der Freibetrag von 15.000 Euro je erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt. Anders als die Freibeträge auf das Schonvermögen, die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden können, ist dies bei einem Fahrzeug nicht möglich.

Zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft können jeweils ein Auto mit einem Wert von 15.000 Euro besitzen, was insgesamt 30.000 Euro ergäbe – es ist jedoch nicht zulässig, dass zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft nur ein Auto mit einem Wert von 30.000 Euro haben.

Wie wird der Wert eines Autos ermittelt?

Entscheidend ist der erreichbare Wiederverkaufswert für eine Privatperson – nicht der Händlerverkaufspreis, da Händler in der Regel höhere Preise aufrufen als Privatverkäufer, was unter anderem mit Gewährleistungen zusammenhängt. 

Früher griff man auf die sogenannte Schwacke-Liste zurück, eine umfangreiche Datenbank zur relativ genauen Ermittlung von Gebrauchtwagenpreisen. Dieses Angebot steht seit 2020 jedoch nur noch gewerblichen Kunden zur Verfügung. Bürgergeldempfänger müssen daher auf andere Möglichkeiten zur Wertermittlung zurückgreifen.

Wir empfehlen Hilfebedürftigen, die den Wert ihres Fahrzeugs bestimmen müssen, primär einschlägige Kfz-Verkaufsportale wie Autoscout24 oder Mobile zu nutzen, da sich hier durch Filtereinstellungen ein sehr guter Durchschnittspreis ermitteln lässt.

Beweislast liegt beim Jobcenter

Sollte das Jobcenter Zweifel an der Bewertung haben, kann und muss es selbst Nachforschungen anstellen und beispielsweise Wertgutachten für die Fahrzeuge erstellen lassen – sinnvoll aber erst bei sehr hochwertigen Autos. Die Beweislast liegt hier beim Jobcenter. Bürgergeldempfänger sollten sich keinesfalls vom Jobcenter dazu drängen lassen, ein kostspieliges Wertgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen o.Ä. erstellen zu lassen – dazu sind sie nicht verpflichtet.

PKW 15.000-Euro-Freibetrag

Selbst wenn ein (oder mehrere) Fahrzeug(e) den 15.000-Euro-Angemessenheitswert übersteigt, ist der Bürgergeldanspruch nicht zwangsläufig gefährdet, denn dann greift der Freibetrag für das Schonvermögen. Der 15.000 Euro übersteigende Betrag wird vom Schonvermögen abgezogen.

Höhe des allgemeinen Schonvermögens

Im ersten Jahr des Bürgergeldbeziehenden gilt für ein Jahr – eine sogenannte Karenzzeit – ein Freibetrag für das Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro für den Antragsteller sowie jeweils 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit sind es 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Eine vierköpfige Familie hätte also in der Karenzzeit einen Gesamtfreibetrag aufs Schonvermögen von 85.000 Euro und danach noch 60.000 Euro.

Besitzt nun eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bei Bürgergeldantrag ein 23.000 Euro wertes Fahrzeug, ergibt sich ein Überhang von 8.000 Euro (23.000 – 15.000 Euro). Dieser Betrag würde das Schonvermögen mindern, so dass im ersten Jahr noch ein restlicher Vermögensfreibetrag von 77.000 Euro und nach einem Jahr 52.000 Euro verblieben. Das Fahrzeug müsste aber nach dem ersten Bewilligungszeitraum unter Berücksichtigung des Wertverlustes neu bewertet werden. 

Aktuellen Infos zufolge beträgt der durchschnittliche Wertverlust bei Neuwagen im ersten Jahr rund 25 Prozent, bei Gebrauchtwagen etwa 5-6 Prozent jährlich. Dies hängt aber stets vom Modell, Ausstattung, Laufleistung und allgemeinen Pflege- und Wartungszustand ab.

Bürgergeld: Auto kaufen?

Wert höher als 15.000 Euro möglich

Auch wenn der angemessene Freibetrag von 15.000 Euro überschritten wurde, muss dies nicht zwingend eine Anrechnung zur Folge haben. Bei jedem Fahrzeug handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei dem auch das Jobcenter alle Umstände der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen hat. So können beispielsweise bei einer körperlichen Behinderung Umbauten am Fahrzeug vorgenommen worden sein, die den Verkaufswert erhöhen – das Auto aber dennoch als angemessen anzusehen ist. Ebenso beispielsweise bei größeren Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, die in der Regel größere Fahrzeuge benötigen.

In der Vergangenheit – zu Zeiten von Hartz IV mit einem angemessenen Freibetrag von 7.500 Euro pro Auto – haben auch Sozialgerichte entschieden, dass ein Verkauf eines Autos dem Hilfebedürftigen nicht zuzumuten ist, wenn in Folge dessen ein günstigeres und qualitativ minderwertigeres Fahrzeug angeschafft werden muss, bei dem möglicherweise die Reparatur- und Wartungskosten höher wären. Aber wie bereits angeführt, handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die nötigenfalls selbst im Widerspruchsverfahren und vor den Sozialgerichten erstritten werden müssen.

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